Allgemeine Geschäftsbedingungen für Transportmittelwerbung der Bernward
Mediengesellschaft mbH, Domhof 24, 31134 Hildesheim (nachfolgend
Bernward)

§ 1 Gegenstand der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Gegenstand der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verträge mit der Bernward Medien GmbH (im Folgenden Bernward) über die Durchführung von Werbung an oder in Bussen und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs („Fahrzeuge“), zu deren Nutzung zu Werbezwecken Bernward aufgrund Vertrags („Transportmedienvertrag“) berechtigt ist.

§ 2 Auftragserteilung und -annahme.
(1) Der Vertrag kommt nur durch schriftliche Annahme durch Bernward zustande, Änderungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Angebote von Bernward sind freibleibend.
(2) Der Auftraggeber wird Bernward auf Anforderung maßstabsgerechte Entwürfe der Werbung zur Genehmigung vorlegen.
(3) Bernward ist berechtigt, Aufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Auftragnehmens abzulehnen, wenn eine Schaltung der Werbung für ihn unzumutbar ist oder deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt.
(4) Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag oder des Vertrags selbst auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Bernward ist aber ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie den Vertrag selbst auf ein verbundenes Unternehmen iSd. §§ 15 ff. AktG zu übertragen.
(5) Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausgeschlossen.

§ 3 Aushangzeitraum
(1) Der Vertrag tritt mit Annahme in Kraft und endet mit Ablauf der vereinbarten Aushangzeit.
(2) Der Aushangzeitraum beginnt mit dem Tage der Anbringung der Werbung und endet mit Ablauf der vereinbarten Aushangzeit.
(3) Ein vereinbarter Aushangzeitraum von mindestens einem Jahr verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der jeweilige Auftrag nicht 4 Monate vor Ablauf des Aushangzeitraums durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.
(4) Endet der Transportmedienvertrag vor Beendigung des Aushangzeitraums, so kann Bernward den Vertrag mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt ordentlich kündigen oder den Vertrag auf den neuen Vertragspartner des Transportunternehmens übertragen. Der Auftraggeber erklärt bereits jetzt seine Zustimmung zu einer Übertragung des Vertrags. Im Falle einer Kündigung werden dem Auftraggeber Vorauszahlungen für die noch ausstehende Zeit erstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.

§ 4 Agenturen und Mittler
(1) Aufträge von Agenturen und Mittlern werden nur für namentlich bezeichnete Werbungtreibende unter Angabe der Produktgruppe angenommen. Der Auftraggeber hat auf Verlangen von Bernward nachzuweisen, dass ein entsprechender Auftrag erteilt ist.
(2) Die Agentur / der Mittler tritt mit Auftragserteilung die Ansprüche gegen ihren bzw. seinen Kunden aus dem der Forderung zugrunde liegenden Werbevertrag an Bernward ab, soweit sie Gegenstand des fraglichen Auftrags sind. Bernward nimmt diese Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung). Er ist berechtigt, diese den Kunden der Agentur / des Mittlers gegenüber offen zu legen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit beglichen ist.

§ 5 Konkurrenzausschluss
Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. Der Auftraggeber wird aber nach Möglichkeit Werbung von Wettbewerbern nicht unmittelbar nebeneinander anbringen

§ 6 Platzierung
Linien-, Strecken- und Platzierungswünsche können nicht angenommen werden.

§ 7 Werbemittel
(1) Die Herstellung der Werbemittel erfolgt durch den Auftraggeber auf dessen Kosten. Der Auftraggeber hat für die Herstellung der Werbemittel ausschließlich von Bernward genehmigte Materialien (insbesondere Folien und Lacke) zu verwenden. Andere Werbemittel kann Bernward zurückweisen.
(2) Der Auftraggeber liefert erforderliche Entwürfe, Druckvorlagen, Werbemittel usw. kostenfrei bis spätestens 10 Kalendertage vor dem vereinbarten Aushangbeginn an die von Bernward genannte Anschrift. Bei Aufträgen für Innenwerbung ist ab 10 Stück eine Ersatzmenge von 10% mitzuliefern. Bei Außenflächenwerbung hat der Auftraggeber Bernward zusätzlich einen Datenträger der Herstellungsvorlagen zu übergeben. Verzögert sich die Anbringung der Werbemittel aus vom Auftraggeber zu vertretenen Gründen (z.B. verspätete Lieferung der Werbemittel) um mehr als 1 Woche, so kann Bernward Zahlung des vereinbarten Entgelts verlangen.
(3) Vom Auftraggeber gelieferte Entwürfe, Herstellungsvorlagen usw. werden nach Vertragsbeendigung zurückgegeben, sofern es der Auftraggeber bis spätestens vier Wochen vor Beendigung des Aushangzeitraums schriftlich verlangt. Werbemittel, die während dieser Frist nicht zurückgefordert werden, gehen mit Beendigung des Aushangzeitraums entschädigungslos in das Eigentum von Bernward über und werden auf Kosten des Auftraggebers entsorgt.
(4) Die Anbringung, Instandhaltung, Auswechslung, Ausbesserung und Entfernung der Werbemittel einschließlich einer evtl. erforderlichen Wiederherstellung eines einwandfreien Untergrundes bzw. einer Rücklackierung bei Ganzbemalung (Neutralisierung) erfolgt durch Bernward bzw. einen von ihm bestimmten Dritten. Die Kosten hierfür hat der Auftraggeber ebenso zu tragen wie die Kosten für das zeitweilige Außerdienststellen und die Vorbereitung der Fahrzeuge zur Anbringung der Werbemittel.
(5) Der Auftraggeber ist verantwortlich für Form und Inhalt der Motive sowie deren urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit. Der Auftraggeber stellt Bernward insofern von eventuellen Ansprüchen Dritter frei. Eine Prüfpflicht obliegt Bernward nicht

§ 8 Preise
(1) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist gelten die jeweils gültigen Listenpreise von Bernward.
(2) Bei einer Erhöhung der Listenpreise um mehr als 10 % innerhalb eines Jahres ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, sofern sich Bernward nicht zu einer Weiterführung des Vertrags zu den unveränderten Listenpreisen bereit erklärt. Eine Kündigung hat per Einschreiben/Rückschein zu erfolgen und muss Bernward binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe der Preisänderung zugehen.
(3) Alle Zahlungen verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden MwSt.

§ 9 Zahlungsbedingungen/Fälligkeiten
(1) Eine Rechnungslegung erfolgt nach Anbringung der Werbemittel. Bei Verträgen über eine Aushangzeit von mehr als sechs Monaten erfolgt eine vierteljährliche Rechnungslegung zu Beginn des Leistungsquartals. Die Kosten für Herstellung, Anbringung und Entfernung der Werbemittel sowie Nebenkosten sind nach Rechnungslegung im Voraus zahlbar.
(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungslegung zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Geldeingangs entscheidend.
(3) Bei Rechnungsbeträgen unter € 1.500,00 kann Bernward Bankeinzug verlangen
(4) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(5) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, sofern der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 10 Vertragsstörungen/Haftung
(1) Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Bernwards. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit Bernwards ist ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(2) Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
(4) Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung eines Aushangs sind während des Aushangszeitraums geltend zu machen Später ist ein Nachweis durch geeignete Beweismittel erforderlich.
(5) Wird ein bereits mit Werbemitteln versehenes Fahrzeug dauerhaft außer Dienst gestellt, wird die Werbung auf einem Ersatzfahrzeug weitergeführt. Die Kosten für die Übertragung bzw. Neuanbringung der Werbemittel trägt der Auftraggeber. Bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb der ersten 36 Monate eines Aushangs wird ein Teil dieser Kosten von Bernward übernommen. Der von Bernward übernommene Anteil bestimmt sich nach der folgenden Formel: (36 − Anzahl bisherige Aushangmonate) × Kosten ÷ 36. Sofern kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt werden kann, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Tage der Außerbetriebsetzung vorzeitig zu kündigen. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Neutralisierung des Fahrzeuges bleibt hiervon unberührt.
(6) Bernward haftet nicht für die Nichtausführung, Verzögerung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung eines Aushangs aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z.B: Streik, höhere Gewalt). Sofern Bernward die Nichtausführung, Verzögerung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung zu vertreten hat, wird dem Auftraggeber für die ausgefallene Zeit ein Ersatzaushang angeboten. Sofern der Werbezweck durch den Ersatzaushang nicht erreicht werden kann, wird dem Auftraggeber die für die ausgefallene Zeit bereits gezahlte Vergütung zurückerstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu.
(7) Bei der Festsetzung der Preise ist bereits berücksichtigt, dass Fahrzeuge aus betrieblichen Gründen (z.B. Fahrplanänderungen an Wochenenden und zu Ferienzeiten, Reparaturen, Wartungsarbeiten, Hauptuntersuchungen) bis zu jeweils 7 Kalendertage durchgehend nicht in Betrieb sein können. Ersatzansprüche für solche vorübergehenden Ausfälle stehen dem Auftraggeber daher nicht zu.
(8) Wird die Werbung ganz oder teilweise von dem Verkehrsunternehmen oder von den zuständigen Aufsichtsstellen untersagt, so ist Bernward berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Dem Auftraggeber wird die für die ausgefallene Zeit bereits gezahlte Vergütung zurückerstattet. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu.
(9) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Aushangbeginn gegenüber Bernward schriftlich geltend zu machen.
(10) Für die Beschädigung der Aushänge durch Dritte oder durch höhere Gewalt haftet Bernward nicht.

§ 11 Vertragsstörungen/Haftung
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz Bernwards.

§ 12 Verbraucherstreitbeilegung
Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch verpflichtet.

Stand 01.2016

Downlaod AGB Transportmittelwerbung (pdf)